Gutachten

Wir begutachten Ihr Fahrzeug gemäß erforderlicher Rechtsgrundlagen

Änderungsabnahmen nach §19 (3) StVZO

Technische Änderungen wie z.B. Sonderräder, Sonderfahrwerk, Distanzscheiben, Spoiler, Leistungsänderungen etc. erfordern in den meisten Fällen eine Änderungsabnahme durch den Prüfingenieur.
Dieser überprüft die Einhaltung der im Teilegutachten oder der bedingten ABE genannten Auflagen.

Wenn Sie das entsprechende Teilegutachten oder ABE nicht mehr haben: kein Problem!
Wir haben Zugriff auf sämtliche Datenbanken, in denen zahlreiche Typgenehmigungen, Teilegutachten und allgemeine Betriebserlaubnisse hinterlegt sind.

Man darf jedoch nicht unerwähnt lassen, dass im Falle mehrerer technischen Änderungen, die sich gegenseitig beeinflussen können, eine Einzelabnahme gemäß §19(2) StVZO i.V.m. §21 StVZO erforderlich sein kann.

Einzelabnahmen nach §19(2) StVZO i.V.m. §21 StVZO

Bei technischen Änderungen durch Fahrzeugteile, die laut Teilegutachten oder ABE für den Anbau an bestimmten Fahrzeugen nicht genehmigt sind (Verwendungsbereich nicht eingehalten) muss der Gutachter im Einzelfall entscheiden, ob der Umbau genehmigungsfähig ist und erstellt ein Gutachten bzw. Antrag für die Erteilung einer Einzelgenehmigung durch die Bündelungsbehörde (Genehmigungsbehörde).

Die Betriebserlaubnis bleibt solange erloschen, bis die Bündelungsbehörde die Betriebserlaubnis erteilt hat.



Importfahrzeuge nach §21 StVZO

Haben Sie ein Fahrzeug aus dem Ausland importiert? Falls das Fahrzeug nicht einem genehmigten Typ (EG-Typgenehmigung) entspricht, so ist in der Regel eine Vollabnahme erforderlich. Für die Erlangung der Einzelbetriebserlaubnis erstellen wir für Sie das Gutachten. Bei der Begutachtung werden unter Anderem die Bau- und Betriebsvorschriften überprüft. Das Gutachten ist für den Antrag für die Erteilung der Betriebserlaubnis zwingend erforderlich. Auf dieser Basis erteilt die zuständige Straßenverkehrsbehörde die Zulassung für das Importfahrzeug.

Fahrzeuge die aus dem Ausland importiert werden, jedoch EG-Typgenehmigt sind müssen unter Vorlage des "COC" Certificate of Conformity und der ausländischen Zulassungsdokumente lediglich einer Hauptuntersuchung nach §29 StVZO unterzogen werden.

Oldtimergutachten nach §23 StVZO

Wir sind berechtigt, Oldtimergutachten gemäß § 23 StVZO zur Erlangung einer H-Zulassung durchzuführen. Bei positiver Begutachtung profitieren Sie als Halter von finanziellen Vorteilen durch verminderte Unterhaltskosten (pauschale Kfz-Steuer).

Die Oldtimerbegutachtung umfasst eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung (gemäß § 29 StVZO) sowie die sachverständige Begutachtung des Pflege- und Erhaltungszustands des Gesamtfahrzeugs und der Originalität seiner Hauptbaugruppen.

UVV-Prüfung

Fahrzeuge, die gewerblich eingesetzt werden, unterliegen den Vorschriften der Berufsgenossenschaften. Demnach müssen gewerblich genutzte Fahrzeuge mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden.

Ebenso sind Anbauten wie Ladekrane und Ladebordwände nach den entsprechenden Vorschriften auf ihren arbeitssicheren Zustand zu prüfen.